Monthly Archives: January 2021

Andreas Klamm erstattet Strafanzeige gegen die Politikerin Xenia Duvalo, MdB wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention – Strafanzeige vom 11. Januar 2021

Andreas Kamm erstattet Strafanzeige gegen Politikerin Xenia Duvalo, MdB wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behndertenrechtskonventon – Strafanzeige vom 11. Januar 2021

Neuhofener Journalist, Krankenpfleger, Medien- und Musik-Produzent bittet Deutschen Bundestag um Aufhebung der politischen Immunität von Xenia Duvalo, MdBFoderung für die Einberufung eines Untersuchungs-Ausschuß im Deutschen Bundestag

Keine Würde von Menschen: Ehre, Name, Ansehen, Ruf und komplettes Leben zerstört

Berlin / Mainz / Ludwigshafen / Neuhofen. 11. Januar 2021. (mid) Nachdem die Politikerin Xenia Duvalo, MdB, den Neuhofener Journalist, Krankenpfleger, Medien- und Musik-Produzent öffentlich bei Twitter so wörtlich als “Idiot, Irrer, Schwachkopf, Vollpfosten, der von NICHTS Ahnung hat und überall mitreden will, linke Ratte und Made, die sich immer im Erfolg anderer Menschen suhlt und Speckbacke” öffentlich bezeichnet hat, hat der 52jährige, schwerbehinderte, arme und sichtbar kranke Mann, der in Neuhofen und in Ludwigshafen als “der Krüppel von der Pfalz” bekannt ist, Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention erstattet.

Nach Überzeugung von Andreas Klamm und seiner öffentlichen Behauptung, handele es sich bei der U.N. Behindertenrechtskonvention seit dem 21. Dezember 2008 angeblich um “ein in Deutschland gültiges Bundesgesetz.” Da diese Informationen offiziell nicht verifiziert werden können, muss sich mit der Frage, ob die U.N. Behindertenrechtskonvention tatsächlich ein in Deutschland gültiges Gesetz sein könnte, möglicherweise der Deutsche Bundestag befassen.

Während seit 1933 in Deutschland immer wieder öffentliche Diskussionen über “behinderte, schwerbehinderte Objekte geführt werden, die oft als lebensunwertes oder NICHT-System-relevantes Leben umgangssprachlich bezeichnet werden und gelten”, glaubt Andreas Klamm, dass auch behinderte, schwerbehinderte “Taugenichts und Krüppel”, wie diese vielerorts in der Pfalz bezeichnet werden, “ein Recht auf Würde, Leben hätten, als rechtsfähige Rechtssubjekte und möglicherweise sogar als lebende Menschen anerkannt werden müssten und sogar ein Recht auf politische Teilhabe hätten.” Angeblich garantiere die U.N. Behindertenrechtskonvention, dass auch Behinderte und Schwerbehinderte, an Wahlen mittelbar und unmittelbar teilnehmen könnten und sogar wählbar sein sollten. So stünde es zumindest in der Theorie und im Bundesgesetz. Die Praxis in Rheinland-Pfalz und in Deutschland sei natürlich von der Idealvorstellung oder auch der “illusionären Wunschvorstellung”, dass Behinderte, Schwerbehinderte “als lebende Menschen, rechtsfähige Rechtstsubjekte anerkannt und sogar gewählt werden könnten” offenbar sehr, sehr weit entfernt. Es stimme doch sehr nachdenklich wenn Politikerinnen und Politiker in Berlin “behinderte und schwerbehinderte Objekte, Sachen, oder was auch immer, als so wörtlich Ratten” öffentlich bezeichnen. An den Titel “der Krüppel von der Pfalz” habe ich mich im Laufe der Jahre bereits gewöhnt. Ratte ist hier schon eine gewisse Form der Steigerung, immerhin seien Ratten lebende Tiere.”, schmunzelt Klamm.

Andreas Klamm klagt: Aufgrund dieser und weiterer öffentlicher Verleumdungen, Beleidigungen und Rufmord-Kampagnen erhalte ich KEINE Verträge als Journalist, Autor, Medien- und Musik-Produzent und keine Anstellungen, ungeachtet dessen in welchen Berufs-Bereichen ich mich bewerbe. Seit Juni 2014 sei der Mann, eigenen Angaben zufolge, in der Folge mehrerer Unfälle und Erkrankungen: Schwerbehindert, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal “dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit” und sei auf die Hilfe von Gehstöcken, Rollstuhl und eines Assistenz-Hundes angewiesen. Er habe vom Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit in Mainz bereits im Jahr 2014 einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten. “Die finanzielle Notlage durch Corona und durch öffentliche Verleumdungen, Vernichtung jeglicher Ehre, des Rufes meines Namens und des Namens meines Großvaters, Hedi Sabaot, Französischer Offizier im Zweiten Weltkrieg 1945 in Kaiserslautern, würden NICHT bestehen, wenn nicht periodisch immer wieder schwerste und falsche Verleumdungen, Beleidigungen, üble Nachreden stattfinden würden.”, so Andreas Klamm Dies führe zu erheblichen, finanziellen, sozialen und gesellschaftlichen Nachteilen.

Im Jahr 2021 kandidiert Andreas Klamm, eigenen Angaben zufolge, erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und als direkter Kandidat für den Wahlkreis 38, Mutterstadt, Dannstadt-Schauernheim, Böhl-Iggelheim, Maxdorf, Limburgerhof, Waldsee, Otterstadt, Neuhofen, Altrip und Rheinauen.

Weitere Berichte folgen.

Veröffentlichung des kompletten Textes der Strafanzeige von Andreas Klamm gegen die Politikerin Xenia Duvalo, MdB, wegen Beleidigung, Verleumdung, Rufmord und Rechtsbruch der U.N. Behindertenrechtskonvention.

Andreas Klamm wird von der Politikerin Xenia Duvalo, MdB,öffentlich als ” Neuhofener Irrer, Speckbacke, Idiot, Schwachkopf, Vollpfosten, Made, Sozialschmarotzer, und linke Ratte bezeichnet, der von NICHTS Ahnung hat und ohne jede Qualifikation überall mitreden wolle”.

Strafanzeige vom 11. Januar 2021 als PDF, komplett:

Beweise, Teil 1, Screenshot Fotos als PDF

An

Staatsanwaltschaft Frankenthal

Emil-Rosenberg-Str. 2, 67227 Frankenthal

Postfach 1145,  67201 Frankenthal

Telefon: 06233/80-0

Telefax: 06233803362

Anrufbeantworter: 06233/80-3198

E-Mail: E-Mail: staft@genstazw.jm.rlp.de

Deutscher Bundestag

Platz der Republik 1

11011 Berlin

Telefon: +49 (0)30 227 0

Fax: 03022736878

E-Mail: mail@bundestag.de

Generalstaatsanwaltschaft Koblenz

Deinhardpassage 1

56068 Koblenz

Telefon: 0261/1307 – 0

Telefax: 0261130738010

E-Mail: genstako@genstako.jm.rlp.de

Polizeipräsidium Rheinpfalz

Wittelsbachstraße 3

67061 Ludwigshafen am Rhein

Tel.: 0621 – 9630

E-Mail: pprheinpfalz.presse@polizei.rlp.de

Polizeiinspektion Schifferstadt

Waldspitzweg 2

67105 Schifferstadt

Tel.: 06235 495 0

Fax: 06235495104

E-Mail:   pischifferstadt@polizei.rlp.de

Landtag Rheinland-Pfalz

Platz der Mainzer Republik 1

55116 Mainz

Tel.: 061312080

Fax:  061312082447

E-Mail: poststelle@landtag.rlp.de

Mrs Dunja Mijatović

Commissioner for Human Rights

EU Menschenrechts-Kommissarin

Council of Europe

Office of the Commissioner for Human Rights

67075 Strasbourg Cedex

FRANCE

Tel: +33 (0)3 88 41 34 21

Fax: +330390215053

Email: commissioner@coe.int

Email: stefano.montanari@coe.int

Beauftragter der Bundesregierung

für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Mauerstraße  53

10117 Berlin

E-Mail: info.gehoerlos@bmas.bund.de

E-Mail: PRESSE@behindertenbeauftragter.de 

Fax: 030221911017

Fax: 030185271871

Ministerpräsidentin Malu Dreyer

Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

Postfach 3880

55028 Mainz

Telefon: 06131 160

E-Mail: buergerbuero@stk.rlp.de

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Postanschrift

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

Telefon: 07219101-0

Fax: 07219101382

E-Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de

Herrn Matthias Rösch

Landesbeauftragter für Behinderte

Landesteilhabebeirat

Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz

Bauhofstr. 9

55116 Mainz

Tel.: 06131 16-2027

Fax: 06131 16-2452

E-Mail: poststelle@msagd.rlp.de

UN Campus

Platz der Vereinten Nationen 1

53113 Bonn, Deutschland

+49 (0)228 / 815 2773: Arne Molfenter (Büroleitung)

+49 (0)228 / 815 2776: Leonie Beck

E-Mail: info@unric.org 

E-Mail: deutschland@unric.org 

E-Mail: visit@unric.org

An alle Medien, Presse,

Journalistinnen Journalisten

Deutschland

Europa

Welt

Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, 11. Januar 2021

Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord und aller weiterer in Betracht kommender Straftatbestände,

RECHTSBRUCH der U.N. Behindertenrechts-Konvention, seit 21. Dezember 2008 als Bundesgesetz in Deutschland und in der Bundesrepubik Deutschland öffentlich bekanntgegeben und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Rechtsbruch und Völkerrechts- vertragliche Verletzung der U.N. Behindertenrechtskonvention durch Abgeordnetinnen und Abgeordnete des Deutschen Bundestags, der Bundesrepublik Deutschland und schwerwiegende Verletzung Völkerrechts-ratifizierter vertragsstaatlicher Verplichtungen, die mit der U.N. Behindertenrechtskonvention verbunden sind, konkret hier durch Frau Xenia Duvalo, MdB und weitere möglicherweise Tatbeteiligte

Strafanzeige und Pressemitteilung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Deutschen Bundestags!

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete des Landtag Rheinland-Pfalz!

Dear Honorable And Her Excellency Mrs. Dunja Mijatović!

Sehr geehrte Damen und Herren Richterinnen und Richter!

Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer!

Sehr geehrter Herr Matthias Rösch!

Sehr geehrter Herr Arne Molfenter!

Hiermit erstatte ich, Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Anschrift: Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen / früher Landkreis Ludwigshafen, bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Deutschland, Tel. 0621 5867 8054

Strafanzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, übler Nachrede, Rufmord

Gegen

Frau Xenia Duvalo, MdB und gegen den oder die Inhaberinnen oder Inhaber des Twitter Accounts / Konto: https://twitter.com/XDuvalo

Aufgrund der Schwere der Beleidigung „Irrer und Idiot“ aus Neuhofen, Schwachkopf, linke Ratte,

bitte ich die Ermittlungs-Behörden und den Deutschen Bundestag die Aufhebung der politischen Immunität von Frau Xenia Duvalo, MdB

zu prüfen und zwecks ordentlichen und öffentlichen Gerichtsverfahren, sei es am Landgericht Berlin oder Landgericht Frankenthal in die Wege zu leiten  Ich kandidiere als Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz auf der Landesliste für DIE LINKE und als direkter Kandidat für Wahlkreis 38 Mutterstadt.

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185

Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187

Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Frau Xenia Duvalo, MdB hat mich nach einer Gratulation vom 8. Januar 2021 an die neu gewählte Juso Vorsitzende, Frau Jessica Rosenthal, SPD öffentlich bei Twitter als „Idot, Irren, Schwachkopf, Vollpfosten“ bezeichnet und bezichtigt mich Straftaten und nachweisbar falschen und nicht zutreffenden Vorwürfen, die NACHWEISBAR falsch sind und nicht zutreffend sind.

In meinen Diagnosen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Gesundheit sind KEINE psychiatrischen Diagnosen enthalten. Ebenso wenig wurde von den mich behandelnden Ärzten festgestellt, dass ich nach Angaben von Frau Xenia Duvalo, MdB, ein „Irrer, Idiot, Vollpfosten, Schwachkopf“ sein soll.

Es ist richtig, dass ich in der Folge mehrerer Unfälle SCHWERBEHINDERT, GdB 60, Grad der Behinderung 60 bin, aufgrund Unfall-Verletzungen, rheumatoider und Virus-infektiöser Erkrankungen, Hepatitis C und anderer Erkrankungen.

Die Screenshots finden Sie ergänzend zu dieser Strafanzeige in den Anlagen beigefügt.

Strafsachen

Protokoll und Abschrift No. 1

vom 10. Januar 2021

Xenia Duvalo, MdB

Twitter: https://twitter.com/XDuvalo

Berlin

GEGEN VERFAHRENS-GEGNER

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen, Rhein-Pfalz-Kreis, (Landkreis Ludwigshafen am Rhein), Rheinland-Pfalz, Deutschland, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Xenia Duvalo, MdB teilt öffentlich bei Twitter mit

Andreas Klamm „Der Idiot und Irre aus Neuhofen bei Ludwigshafen am Rhein in Rheinland-Pfalz“

das für Idiot stehende Pseudonym Sabaot wohlweislich

Xenia Duvalo, MdB, @XDuvalo, 12h, Replying to @AndreasKlamm, @NowaboFM

 and 3 others

Kennt Ihr auch Leutz, die immer Ich ich ICH schreien ?

Die überall mitreden wollen, obwohl sie keine Ahnung haben

Die verbal mit Gewalt ‘nach oben’ wollen …und wenn’s nur per Keyword-SPAMMING auf der Website ist

Die nicht nur aussehen wie Kinski, sondern IRRE …

Die ehrenwerte Frau Xenia Duvalo, MdB erhebt öffentlich bei Twitter schwere Vorwürfe gegen den Neuhofener “Idioten und Irren Andreas Klamm geboren am 6. Februar 1968“

Ort der Straftaten: Berlin, Neuhofen, Ludwigshafen am Rhein, Deutschland, Bundesrepublik Deutschland, Twitter

Screenshots in den Anlagen / Abschriften der Screenshots im Auszug

Ereignis-Hergang:

Andreas Klamm veröffentlichte zur Wahl der neuen Juso-Vorsitzenden Jessica Rosenthal, Lehrerin und neue Juso-Vorsitzende ein Tweet mit Glückwunsch und einer öffentlichen Gratulation.

Alle Mitteilungen, Status-Meldungen bei Twitter, können weltweit bei Millionen Menschen gelesen und nach verfolgt werden.

Da Andreas Klamm aufgrund seines Großvaters mütterlicherseits, dem Offizier der Französischen Armee, Hedi Sabaot, (Offizier der Französischen Armee 1945 /1946) seit mehr als 20 Jahren mit den Namen Andreas Klamm und Andreas Klamm Sabaot, öffentlich auftritt und eine Musik-Band Andreas Klamm Sabaot gegründet hat, hat Andreas Klamm mit seinem im Personalausweis eingetragenen Namen Andreas Klamm den Tweet gekennzeichnet.

Zweck: Identifikations-Möglichkeit für Leserinnen und Leser, SPD, Jusos, Landesbehörden und Bundesbehörden

Zeugen: Saskia Esken, SPD, Parteivorstand, Norbert Walter Borjans, SPD, Parteivorstand und weitere

Ob es sich bei der namentlichen Kennzeichnung eines Tweets mit dem im eingetragenen Namen im Personalausweis nach gültigen Gesetzen in Deutschland um einen Straftat-Bestand handelt, obliegt den Beamtinnen und Beamten der Polizei, der Staatsanwaltschaften, des Verfassungsschutzes, des Staatsschutzes und der Gerichte zu ermitteln und zu recherchieren.

Reaktionen auf die Gratulation an die neue Juso-Vorsitzende seitens Andreas Klamm:

Abschriften der gefertigten Screenshots:

Xenia Duvalo, MdB zu Andreas Klamm / @andreasklamm / Auszug:

Mein UrururururONKEL auch.

Unfreiwillig getrieben von Nazis ins russische Reich …überlebt & zurückgekehrt aus Gefangenschaft in sein Heimatland, das DEUTSCHELeft pointing backhand christliche & jüdische FRAUEN aus Trümmern NEU & WIEDER aufbauten OHNE mupfelige Vasallen

Mein Vater war bei der deutschen Wehrmacht und kam nach siebenjähriger Gefangenschaft in Sibirien 1952 als einer der Letzten zurück! Und nu?

Julia

Bitte sei nicht ungerecht…

.gegenüber Man[n].

Dieses Andre[as(s)] muss sich den Status Man[N] erstmal erarbeiten + verdienen

Als linke Ratte unmöglich

@AndreasKlamm, @Sebasti28176250,  and 4 others

Schwachkopf Vollpfosten Idiot

Meine Großeltern erlebten + halfen, dass meine Urgroßeltern tatsächlich Verfolgte [Juden, Deserteure, Widerständler] die Verfolgung überleben konnten.

DU bist nur eine linke SPECKbacke, die sich im Erfolg Anderer suhlt = Made

(Erläuterung, umgangspsrachlich: In der Vorderpfalz spricht man seit 1933 auch von „lebenunwertem Ungeziefer und Krüppeln“ schon seit weit mehr als 70 Jahre.

Replying to @Sebasti28176250 @AndreasKlamm  and 4 others

Er hat’s…

…doch – aus welchen Gründen auch immer – das für Idiot stehende Pseudonym Sabaot wohlweislich weggelassen

Erläuterung: Der Großvater von Andreas Klamm ist / war Französischer Offizier der Französischen Armee, 1945 / 1946 in Kaiserslautern in Rheinland-Pfalz stationiert. Andreas Klamm tritt seit mehr als 20 Jahren mit den Namen Andreas Klamm und Andreas Klamm Sabaot bei Lesungen, Radio-Sendungen, Fernseh-Sendungen und Musik-Produktionen auf.

Andreas Klamm Sabaot ist gleich IDIOT, laut Xenia Duvalo, MdB

Hinweis:

Xenia Duvalo, MdB bezeichnet den schwerbehinderten „umgangssprachlich in der Vorderpfalz als Krüppel und Idiot“ bezeichneten Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein öffentlich als

Irren und Idiot

Xenia Duvalo, MdB @XDuvalo 12h Replying to  @AndreasKlamm

@NowaboFM  and 3 others

Kennt Ihr auch Leutz, die immer Ich ich ICH schreien ?

Die überall mitreden wollen, obwohl sie keine Ahnung haben

Die verbal mit Gewalt ‘nach oben’ wollen …und wenn’s nur per Keyword-SPAMMING auf der Website ist

Die nicht nur aussehen wie Kinski, sondern IRRE …

Andreas Klamm hat folgenden Tweet veröffentlicht:

Mein Großvater, Hedi Sabaot, hat als Offizier der Französischen Armee 1945 gegen die Nazis gekämpft. Das war gut so! DANKBAR bin ich, dass ich 2008 & 2009 für die Antifa in Thüringen arbeiten durfte. Wer Frieden will, sollte Antifaschist sein. Andreas Klamm (Andreas Klamm Sabaot)

Sebastian Weber, AfD Kreisrat Replying to @AndreasKlamm  @NowaboFM  and 3 others

Sie haben jetzt aber nicht ernsthaft Ihren Namen unter den Tweet gesetzt?

Josef  @josef19012828 Replying to @AndreasKlamm @NowaboFM  and 3 others

Ihr Linksrotgrünen habt wirklich einen an der Waffel, gell!

Andreas Klamm ist Journalist, Autor, Buch-Autor, Moderator, Fernseh- Radio-Produzent, Verleger und Herausgeber seit 1984, nachweisbar. Beweise und Nachweise vorhanden. Buch-Veröffentlichungen: 12 Bücher in deutscher und englischer Sprache.

Musik-Veröffentlichungen: 16 komplette Musik-Alben je 14 Songs / Liedern, 40 Einzel  Musik-Singles. In den Jahren 2013 bis 2016 absolvierte Andreas Klamm ein Fernstudium als Journalist mit Abschluss. In den Jahren 2003 und 2004 studierte Andreas Klamm Pflegemanagement an der Fachhochschule für Sozial- und Gesundheitswesen in Ludwigshafen am Rhein, Unfall-bedingt und Krankheits-bedingt OHNE Abschluß.

Andreas Klamm ist zudem, dreijährig, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger mit Staatsexamen, Tübingen Oktober 1993 und hat in der Krankenpflege und Pflege insgesamt mehr als 26 Jahre Berufserfahrungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, auch Intensiv-Pflege und Intensiv-Station in Deutschland und Groß Britannien. Darüber hinaus hat Andreas Klamm eine Ausbildung als Bürokaufmann mit IHK Prüfung mit Erfolg absolviert und ist Rettungssanitäter.

Die Tätigkeit als Journalist wird von mehreren Landesbehörden und kommunalen Behörden schriftlich bestätigt. Für mehrere Fernseh-Produktionen hat Andreas Klamm bereits in den Jahren 1986, 1987, 1988 Förderpreise (finanzielle Zuwendungen) von der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz erhalten.

Andreas Klamm nimmt keine politischen Ämter wahr, weder als Kreisvorstand, noch im Landesvorstand, noch im Bundesvorstand der Partei DIE LINKE. Er ist seit 2015 Mitglied in der Partei DIE LINKE und wurde erstmals Mitglied in der Gewerkschaft ö-tv, heute ver.di, 1990 in Reutlingen.

In den Jahren 2008 bis 2010 wirkt und arbeitete Andreas Klamm unter anderem auch in der LAG (Landesarbeitsgemeinschaft) Antifa in Thüringen. Der direkte Vorgesetzte und Herausgeber der Zeitung Karussell Gegenwind war der Gewerkschafts-Sekretär Angelo Lucifero mit dem Andreas Klamm auch eine Fernseh-Sendung zu Angriffen durch Nazis, Neo-Nazis und einem Schusswaffen-Einsatz in Erfurt in Thüringen produziert hat.

In der Folge von mehreren Unfällen und chronischen Erkrankungen nach einer Kanülenstichverletzung  als Krankenpfleger in der Pflege mit chronischer Hepatitis C Infektion ist Andreas Klamm seit dem Jahr 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls, einer Assistenzhündin angewiesen. Seit Juni ist Andreas Klamm, geboren am 6. Februar 1968 in Ludwigshafen am Rhein, schwerbehindert, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal „dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“.

Weitere und ausführliche Informationen sind in den 12 Büchern von Andreas Klamm in schriftlicher Form zu finden. Die Bücher sind in allen Online-Buchhandlungen käuflich zu erwerben. Weitere und ausführliche Informationen sind auch auf den Webseiten von Andreas Klamm zu finden bei

  1. www.andreasklamm.de
  2. www.andreas-klamm.de
  3. Blog: http://andreasklamm.wordpress.com
  4. Twitter: https://twitter.com/AndreasKlamm

Andreas Klamm kandidiert im Jahr 2021 erstmals als Landtagskandidat für die Landtagswahlen für den Landtag in Rheinland-Pfalz, Landesliste für DIE LINKE und als direkter Kandidat für den Wahlkreis 38. Zum Wahlkreis 38 zählen unter anderem Mutterstadt, Dannstadt-Schauernheim, Böhl-Iggelheim.

DIE LINKE, Link im Internet: https://www.dielinke-rhlp.de/landtagswahl/kandidatinnen/landesliste/

Darüber hinaus kandidiert Andreas Klamm als Kandidat als Mitglied des Parteivorstands in DIE LINKE (Bundesvorstand). Die Wahlen wurden verschoben vom ursprünglich, geplanten Parteitag in Erfurt am 30. Oktober 2020 wegen Corona auf den neuen Termin am 26. und 27. Februar 2021 in Berlin und in 15 weiteren Bundesländern wegen Corona.

Der Parteitag kann Ende Februar vermutlich nur als hybrider und dezentraler Parteitag stattfinden.

Link im Internet: https://www.die-linke.de/partei/parteistruktur/parteitag/siebenter-parteitag/kandidaturen/mitglied-des-parteivorstandes/klamm-andreas/

Andreas Klamm behauptet öffentlich mehrfach, dass er mit 52 Jahren nicht nur Berufserfahrung sondern Lebenserfahrung habe. Andreas Klamm behauptet öffentlich mehrfach Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpfleger zu sein mit 26 Jahren Berufserfahrung in der Pflege

Andreas Klamm behauptet seit 1984 als Journalist tätig zu sein für Tageszeitungen, Magazine, Radio- und Fernseh-Produktionen, Musik-Produktionen und hat bereits Gehalts- und Verdienst-Bescheinigungen von Arbeitgebern und Zeitungs-Artikel im Internet veröffentlicht in denen Tageszeitungen über die Tätigkeit von Andreas Klamm als Journalist und Autor berichten.

Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben, dass er seit 1984 berufstätig ist. Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben, wonach sein Großvater mütterlicherseits der Französische Offizier, Hedi Sabaot, 1945 / 1946, Offizier der Französischen Armee war.

Andreas Klamm hat mehrfach Eidesstattliche Versicherungen öffentlich abgegeben wonach er in der Folge von Unfällen und Erkrankungen seit Juni 2014 auf die Hilfe eines Rollstuhls, einer Assistenzhündin angewiesen sei und zudem SCHWERBEHINDERT, Grad der Behinderung 60, GdB 60, Merkzeichen G, Merkmal „dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglickeit“ im Schwerbehinderten-Bescheid. Er hat im Juni 2014 laut öffentlicher Eidesstattlicher Versicherung einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten.

Presse- Medien- und Kontakt-Daten:

Andreas Klamm, Schillerstr. 31, D 67141 Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen bei Ludwigshafen am Rhein, Rheinland-Pfalz, Tel. 0621 5867 8054, E-Mail: andreasklamm@hotmail.com , Internet: www.andreasklamm.de

Gesetzes-Grundlagen im Auszug

Artikel 3, Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Landesverfassung für Rheinland-Pfalz

Artikel 10 [Zensurverbot]

(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und

Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein

zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf

ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der

Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der

allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze

der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 11 [Petitionsrecht]

Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder

an die Volksvertretung zu wenden.

2. Gleichheitsrechte

Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung]

(1) Alle sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift

Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat

und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum

Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der

Gleichstellung dienen, zulässig.

(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.

Artikel 19 [Zulassung zu öffentlichen Ämtern]

Alle Deutschen, ohne Unterschied der Rasse, des Religionsbekenntnisses, der Parteizugehörigkeit oder des Geschlechtes, sind

nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung

und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen,

sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften

und im Geiste der Verfassung zu führen.

Artikel 22 [Nothilfepflicht]

Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen

nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.

Artikel 76 [Wahlgrundsätze]

(1) Wahlen und Volksentscheide auf Grund dieser Verfassung sind

allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18.

Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer

des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere

Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass

seine Hauptwohnung im Lande liegt.

(4) Das Nähere regelt das Gesetz.

U.N. Behindertenrechtskonvention, seit 21. Dezember 2008 ein Bundesgesetz in Deutschland, vergleiche Publikation im Bundesgesetzblatt

Artikel 29

Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben

Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;

ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;

iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem

i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien;

ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst geringem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Entwicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen;

i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderungen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantierten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entscheidungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß anerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Artikel 5

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6

Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Artikel 8

Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören

a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel,

i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen,

ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern,

iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Artikel 9

Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen anzubieten;

d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;

e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Artikel 11

Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12

Gleiche Anerkennung vor dem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Artikel 13

Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschließlich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 19

Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20

Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um für Menschen mit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern;

b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

Artikel 21

Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie

a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen;

b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließlich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Kontakt und Presse- und Medien-Kontakt

Andreas Klamm

Schillerstr. 31

67141 Neuhofen

Verbandsgemeinde Rheinauen

Rhein-Pfalz-Kreis (Landkreis Ludwigshafen) Ludwigshafen am Rhein

Rheinland-Pfalz

Tel. 06236 48 929 74

Tel. 0621 5867 8054

E-Mail: andreasklamm@hotmail.com

Internet: www.andreasklamm.de

Internet: www.andreas-klamm.de

Blog: https://andreasklamm.wordpress.com

Journalist, Krankenpfleger, (Gesundheits- und Krankenpfleger), Musik- und Medien-Produzent

Landtagskandidat für die Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz am 14. März 2021, Landesliste DIE LINKE und Wahlkreis 38, Mutterstadt, Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf, Limburgerhof, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rheinauen für DIE LINKE

Hochachtungsvoll

Andreas Klamm – Sabaot, Journalist, Autor, Schriftsteller, staatlich geprüfter Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter

Leave a comment

Filed under Andreas Klamm, Berlin, Bildung, Deutschland, Die Linke, Europe, freedom of the press, Gesellschaft